Die Zukunft der Ölheizung
Seit Herbst 2019 begleitet uns das Klimaschutzprogramm 2030. Aus zunächst unverbindlichen Eckpunkten wurde ein Klimapaket, das die Bundesregierung nun Schritt für Schritt umsetzt. Das Maßnahmenpaket soll dazu beitragen, die für 2030 ausgerufenen Klimaziele zu erreichen. Im Fokus steht die Einsparung von CO2-Emissionen. Die Maßnahmen reichen von der Einführung einer CO2-Bepreisung bis zur Förderung klimafreundlicher Heizlösungen.
Am 8. September 2023 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Bundestag verabschiedet und auch die Abstimmung im Bundesrat am 29. September war erfolgreich.
Was das Klimaschutzprogramm ab dem 1. Januar 2024 für Ihre Ölheizung bedeutet (Stand: November 2023)
Für bestehende Gebäude
Ihre Ölheizung ist funktionsfähig oder lässt sich reparieren: Es besteht keine sofortige Austauschpflicht. Für Bestandsheizungen und Heizungen, die bis Ende 2023 installiert werden, gilt ein Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2044.
Ihre Heizung ist kaputt und kann nicht mehr repariert werden: Bis zum Einbau einer neuen Heizung gelten Übergangslösungen. Übergangsweise sind auch Heizungsanlagen erlaubt, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen.
Für Neubauten
Innerhalb von Neubaugebieten dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Außerhalb von Neubaugebieten gilt die EE65-Erfüllungspflicht frühestens ab 2026.
Was hat das Gebäudeenergiegesetz mit der kommunalen Wärmeplanung zu tun?
Die Umstellung auf klimafreundlichere Heizungen wird im GEG an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Diese soll Planungs- und Investitionssicherheit geben und alle Bürgerinnen und Bürger darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in Ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen. Die kommunale Wärmeplanung muss in Städten ab 10.000 Einwohnern spätestens bis 1. Juli 2028 und in Großstädten (ab 100.000 Einwohnern) bis 1. Juli 2026 festgelegt werden.
Modernisierungen vor Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung
Ist die kommunale Wärmeplanung noch nicht erfolgt, werden keine Anforderungen an die neue Heizungsanlage gestellt. Jedoch gilt:
- Die in dieser Zeit installierten Öl-Brennwertkessel müssen ab 2029 zu 15 %, ab 2035 zu 30 % und ab 2040 zu 60 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Zudem gibt es eine Beratungspflicht (z. B. durch einen Energieberater oder Fachhandwerker) zur CO2-Preisentwicklung fossiler Brennstoffe und der kommenden Wärmeplanung.
Modernisierung bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung
Ist die kommunale Wärmeplanung erfolgt, gilt die EE65-Erfüllungpflicht, die bei einem Neubau oder einem Austausch der Heizungsanlage erfüllt werden muss. Der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtungen ist durch einen Gebäudeenergieberater zu bestätigen.
Der notwendige Anteil Erneuerbaren Energien kann mit folgenden Optionen erbracht werden. Dabei ist auch eine individuelle Kombination der genannten Möglichkeiten zulässig:
- Nutzung eines Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil (z. B. HVO )
- Nutzung einer Hybrid-Heizung, bestehend aus einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe
- Einsatz einer Wärmepumpe
- Einsatz von Solarthermie
- Stromdirektheizung
Hinweis für Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gelten die Vorgaben des Erneuerbaren Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Aus diesem Grund müssen bei einer Modernisierung bereits jetzt mindestens 15 % Erneuerbare Energien eingesetzt werden, z. B. durch ein 10-prozentiges Bio-Heizöl und einen (unverbindlichen) Sanierungsfahrplan. Weitere Informationen auf: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz-von-gebaeuden/erneuerbare-waerme-gesetz-2015/
Hinweis für Hamburg
In Hamburg müssen bei Heizungsmodernisierungen in Gebäuden, die vor 2009 errichtet wurden, mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Dies ist zum Beispiel durch die Verwendung eines Heizöls mit erneuerbarem Anteil möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.hamburg.de/klimaschutzgesetz
Hinweis für Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein müssen seit Juli 2022 beim Austausch einer Heizungsanlage in Gebäuden, die vor 2009 gebaut wurden, mindestens 15 % des jährlichen Energiebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Dies kann durch verschiedene, untereinander kombinierbare Optionen erreicht werden. Hier ist auch der Einsatz von Heizöl mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil möglich. Weitere Informationen finden Sie auf: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/_startseite/Artikel2021/IV/211124_EWKG.html
Förderung für Heizungstausch
Wer seine Heizung austauschen möchte, bekommt dies ab 2024 staatlich gefördert. Hierfür ist eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten sowie weitere Fördermittel für beispielsweise diejenigen geplant, die besonders schnell ihre Heizung umrüsten oder für Menschen mit geringem Einkommen. Die Fördermittel werden allerdings noch im Parlament abgestimmt. Weitere Informationen zu dem neuen Gebäudeenergiegesetz und den neuen Förderrichtlinien finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Informationen zum CO2-Preis
In Deutschland wurde zum 01. Januar 2021 die CO2-Bepreisung eingeführt. Grundlage ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das einen nationalen Zertifikathandel für Brennstoffemissionen vorsieht. Der CO2-Preis fällt beim Kauf von Erdgas, Diesel und Benzin sowie bei der Heizölbestellung an. Der Emissionshandel soll die in den Strompreis einkalkulierte EEG-Umlage mitfinanzieren und so zum Ausbau erneuerbarer Energien beitragen.
Der CO2-Preis für Heizöl wird stufenweise erhöht. In den Jahren 2022 und 2023 betrug die Steuer 30 Euro je Tonne CO2. Aufgrund der Energiekrise wurde die Erhöhung für 2023 ausgesetzt. Ab dem kommenden Jahr wird die Steuer auf 45 Euro/Tonne steigen. Für 2025 ist ein Preis in Höhe von 55 Euro pro Tonne CO2 geplant.
Stand: Dezember 2023
Energieträger der Zukunft
Aktuelle Entwicklungen werden kurzfristig CO2-neutrale Brennstoffe zur Verfügung stellen können - zum Beispiel aus Abfall oder sonstigen Reststoffen. Diese werden ohne jeglichen Umrüstungsaufwand mit der vorhandenen Technik nutzbar sein.
Auch durch die Verwendung solcher flüssigen Brennstoffe kann die 65-Prozent-Energie-Effizienzgesetz-Vorgabe erfüllt werden, wenn mindestens 65 % erneuerbarer Komponenten beigemischt werden. In gemeinsamen Produkttests mit dem Heizungsgeräte-Hersteller Buderus haben wir bereits die Effizienz und Zuverlässigkeit von Folgenbrennstoffen getestet und bestätigt. An der bundesweiten Markteinführung wird mit Hochdruck gearbeitet.
Bis es so weit ist, heizen Sie einfach mit unserem CO2-kompensierten Heizöl ProKlima. Wussten Sie: Seit Anfang 2019 ist unsere Heizölflotte klimakompensiert unterwegs. Seitdem haben wir Tausende Tonnen CO2 kompensiert.
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Tel.: 0800/258 258 33
Bei allen Fragen stehen Ihnen unsere kompetenten Ansprechpartner gerne telefonisch zur Verfügung.